B2B-Plattform-Vereinbarung
POS System Solution s.r.o. — Vertragsbedingungen für Betreiber und Reseller
Fassung v0.8 · Stand: 14. Juli 2026 · Rechtlich maßgeblich ist die englische Fassung.
Teil A — Allgemeine Bestimmungen (gelten für alle Kunden)
A1 Begriffsbestimmungen
„OE”: POS System Solution s.r.o., Bořivojova 878/35, 130 00 Prag 3, Tschechische Republik; Handelsregister C 49847 beim Bezirksgericht Brünn; USt-ID CZ27661377.
„Plattform”: die von OE betriebene technische Infrastruktur einschließlich Shop-System, Spiele-Katalog, Credits-System und Webshop.
„Shop”: die zur Nutzung überlassene Instanz der Plattform im einheitlichen Erscheinungsbild der Plattform (B2 Abs. 1), die ein Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Verantwortung betreibt und die seine Anbieterkennzeichnung gemäß B2 Abs. 2 trägt.
„Betreiber”: der Unternehmer, der einen oder mehrere Shops selbst betreibt — im Direktkanal auf Grundlage der Teile A, B und D, im Reseller-Kanal auf Grundlage seines Vertrags mit einem Reseller (C2) sowie der AUP (A2 Abs. 2).
„Reseller”: der von OE autorisierte Unternehmer, der Shops und Credits im eigenen Namen und auf eigene Rechnung an Betreiber vertreibt (Teile A, C und D), einschließlich zugelassener weiterer Vertriebsstufen (C8).
„Kunde”: Betreiber im Direktkanal oder Reseller.
„Credits” / „ENT Credits”: die virtuelle Unterhaltungswährung der Plattform gemäß Teil D.
„Endnutzer”: natürliche Personen, die einen Shop zu Unterhaltungszwecken nutzen („Spieler”).
„Verbotsliste”: Anhang 1 in seiner jeweils gültigen Fassung.
„AUP”: die Plattform-Nutzungsrichtlinie gemäß Anhang 2, die jeder Betreiber im Reseller-Kanal bei Freischaltung unmittelbar gegenüber OE akzeptiert.
„Spieler-AGB-Vorlage”: die von OE bereitgestellte Vorlage der Nutzungsbedingungen zwischen Betreiber und Endnutzern („Dokument 2”).
„Shop Schedule”: das Datenblatt je Shop gemäß B4 Abs. 1.
A2 Vertragsstruktur, Geltung und Rangfolge
Diese Vereinbarung gilt modular: Teil A und Teil D für alle Kunden; Teil B zusätzlich für Betreiber im Direktkanal; Teil C zusätzlich für Reseller. Mit der Annahme (Klick-Akzeptanz im Webshop oder Unterzeichnung) akzeptiert der Kunde die Teile, die seiner Rolle entsprechen.
Betreiber im Reseller-Kanal kontrahieren kommerziell ausschließlich mit ihrem Reseller; ihr Vertragsverhältnis richtet sich nach dem Vertrag mit dem Reseller, der die Grundsätze von B3, B5, B6 und D6 als verbindlichen Mindeststandard weiterreicht (C2). Zusätzlich akzeptiert jeder Betreiber im Reseller-Kanal bei Freischaltung die AUP (Anhang 2) unmittelbar gegenüber OE per Click-Through; die AUP begründet kein Entgeltverhältnis zu OE, sondern ausschließlich Nutzungsregeln und die Anerkennung der Sperr- und Durchsetzungsrechte von OE.
Rangfolge: Individuell ausgehandelte Vereinbarungen (z. B. ein unterzeichneter Reseller-Anhang) gehen dieser Vereinbarung vor. Im Übrigen: Shop Schedule / individueller Anhang → Teile B/C/D → Teil A → Anhänge 1–2.
Übernimmt eine Person mehrere Rollen (z. B. Reseller mit eigenen Shops), gelten die jeweiligen Teile nebeneinander; für selbst betriebene Shops gilt Teil B.
A3 Rolle von OE
OE erbringt ausschließlich technische Leistungen (Bereitstellung, Hosting, Wartung, Weiterentwicklung der Plattform) sowie den Verkauf von Credits und Subscriptions an Kunden.
OE bietet selbst keine Spiele, Wetten oder sonstige Unterhaltungsleistungen gegenüber Endnutzern an und ist nicht Veranstalter, Vermittler oder Anbieter von Glücksspiel. Sämtliche Angebote gegenüber Endnutzern erfolgen ausschließlich durch den jeweiligen Betreiber im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und Verantwortung.
A4 Geistiges Eigentum
Alle Rechte an der Plattform, der Software, dem Spiele-Katalog und den Marken von OE verbleiben bei OE bzw. deren Lizenzgebern.
Der Kunde räumt OE für die Vertragslaufzeit das Recht ein, seinen Namen, seine Firma und seine Kennzeichen ausschließlich zur Erbringung der Leistungen zu nutzen, insbesondere für die Anbieterkennzeichnung nach B2 Abs. 2.
Reverse Engineering, Vervielfältigung oder Umgehung technischer Schutzmaßnahmen sind untersagt.
A5 Vertraulichkeit; Datenschutz
Die Parteien behandeln nicht öffentliche Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich; die Pflicht überdauert das Vertragsende um drei Jahre. Konditionen aus individuellen Vereinbarungen (A2 Abs. 3) sind stets vertraulich.
Soweit OE personenbezogene Daten von Endnutzern im Auftrag eines Betreibers verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Auftragsverarbeitungsvereinbarung.
A6 Haftung von OE
OE haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit sowie in Fällen zwingender gesetzlicher Haftung.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet OE nur für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und der Höhe nach begrenzt auf den vom Kunden in den letzten sechs Monaten vor dem haftungsauslösenden Ereignis gezahlten Betrag.
OE haftet nicht für entgangenen Gewinn, mittelbare Schäden und Schäden aus der rechtlichen Unzulässigkeit des Betriebs eines Shops in einem bedienten Markt.
A7 Änderungen dieser Vereinbarung und der Anhänge
OE darf diese Vereinbarung mit Wirkung für die Zukunft ändern; Änderungen werden mindestens 30 Tage vor Wirksamwerden mitgeteilt. Widerspricht der Kunde, darf jede Partei zum Wirksamkeitszeitpunkt kündigen.
Abweichend davon darf OE Anhang 1 (Verbotsliste) und Anhang 2 (AUP) mit sofortiger Wirkung ändern, soweit dies aus rechtlichen oder Compliance-Gründen erforderlich ist; die Umsetzung erfolgt binnen zehn Tagen (im Reseller-Kanal einschließlich Weitergabe an alle Vertriebsstufen und Betreiber, C2 Abs. 4).
A8 Schlussbestimmungen
Es gilt das Recht der Tschechischen Republik unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Kollisionsnormen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist Prag.
Vertragssprache der finalen Fassung ist Englisch; Übersetzungen dienen nur der Information.
Der Kunde bestätigt, dass er in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen Tätigkeit handelt (B2B). Verbraucherschutzrechte, insbesondere Widerrufsrechte, finden keine Anwendung.
Salvatorische Klausel; Abtretung nur mit Zustimmung von OE; Nebenabreden bedürfen der Textform.
Teil B — Besondere Bedingungen für Betreiber (Direktkanal)
B1 Vertragsgegenstand
OE stellt dem Betreiber für die Vertragslaufzeit den Shop als Software-as-a-Service zur Verfügung und räumt ihm das nicht ausschließliche, nicht übertragbare, nicht unterlizenzierbare Recht ein, den Shop unter eigenem Namen und eigener Verantwortung zu betreiben.
B2 Leistungen von OE
Bereitstellung. OE stellt den Shop unter einer von OE festgelegten Internetadresse innerhalb der Domain onlyentertain.com bereit, im einheitlichen Erscheinungsbild der Plattform einschließlich der Marken und Kennzeichen von OE. Die technische Ausgestaltung des Zugangs (eigene Subdomain je Shop oder gemeinsamer Zugangspunkt, z. B. play.onlyentertain.com) bestimmt OE; Änderungen mit angemessener Ankündigungsfrist. Kein Anspruch auf bestimmte Adresse, eigene Domain oder individuelles Branding; OE kann solche Optionen künftig anbieten.
Plattformseitige Anbieterkennzeichnung. OE stellt technisch sicher, dass für jeden Endnutzer jederzeit eindeutig erkennbar ist, welcher Betreiber sein Vertragspartner ist — unveränderbar durch den Betreiber und unabhängig von der Adressstruktur. Mindestens: Einblendung im Footer jeder Seite, beim ersten Aufruf sowie im Registrierungsvorgang mit aktiver Bestätigung des Endnutzers (sinngemäß: „Dieser Shop wird betrieben von [Betreiber]. POS System Solution s.r.o. stellt ausschließlich die Technologie bereit und ist nicht Anbieter.”). Die Zuordnung des Endnutzers zu seinem Betreiber erfolgt spätestens bei der Registrierung auf Betreiber-Ebene (B4 Abs. 5) und bleibt für die gesamte Nutzung bestehen.
Spiele-Katalog. Zugang zum jeweils verfügbaren Spiele-Katalog in seiner jeweiligen Zusammensetzung. OE darf Spiele und Spiele-Anbieter aus technischen, lizenz- oder compliancebezogenen Gründen ändern, ergänzen oder entfernen; wesentliche Reduktionen des Katalogs berechtigen den Betreiber zur außerordentlichen Kündigung.
Credits-System und Admin. Betrieb des Credits-Systems und des Admin-Bereichs (Shop-Verwaltung, Credits-Verteilung, Reporting).
Support. Support gegenüber Kunden ausschließlich per E-Mail an die von OE mitgeteilte Support-Adresse. OE bearbeitet Anfragen im Rahmen des ordentlichen Geschäftsgangs; feste Reaktions- oder Lösungszeiten werden nicht zugesagt.
B3 Allgemeine Pflichten des Betreibers
Eigenverantwortliche Rechtskonformität. Der Betreiber ist allein dafür verantwortlich, dass der Betrieb seines Shops in sämtlichen Märkten, in denen er Endnutzern den Zugang ermöglicht, mit dem anwendbaren Recht vereinbar ist. Er prüft dies vor Aufnahme des Betriebs und fortlaufend eigenständig; OE erbringt keine Rechtsprüfung und gibt keine Zusicherung zur Zulässigkeit in irgendeinem Markt.
Anbieterkennzeichnung. Der Betreiber liefert OE vor Freischaltung vollständige und zutreffende Identitätsangaben (Name/Firma, Anschrift, Kontakt, ggf. Registernummer) für die Anbieterkennzeichnung nach B2 Abs. 2 und hält sie aktuell. Er weist sich in seiner gesamten eigenen Kommunikation und Werbung als alleiniger Anbieter aus und erweckt nicht den Eindruck, OE sei Anbieter oder Mitveranstalter.
Spieler-AGB. Der Betreiber verwendet gegenüber Endnutzern Nutzungsbedingungen, die inhaltlich mindestens der Spieler-AGB-Vorlage (Dokument 2) entsprechen. Abweichungen zulasten der in B5, B6 und D6 geregelten Grundsätze sind unzulässig.
Jugendschutz. Zugang nur für Personen ab 18 Jahren. Das Verifikationsverfahren wählt der Betreiber nach dem Recht seiner Märkte; Mindeststandard ist stets die Abfrage des Geburtsdatums bei Registrierung mit automatischer Zugangssperre bei Minderjährigkeit sowie die Sperrung erkennbar minderjähriger Endnutzer. Die Plattform stellt diese Mindestfunktion bereit.
Geo-Pflichten. Der Betreiber unterbindet den Zugang aus Territorien der Verbotsliste (Anhang 1) durch geeignete technische Maßnahmen und bewirbt seinen Shop nicht in diesen Territorien.
Selbstbetrieb; kein Weiterverkauf. Der Betreiber betreibt jeden Shop selbst im Sinne von B4 Abs. 2. Die Überlassung eines Shops an Dritte zum eigenständigen Betrieb ist nur (a) im Rahmen des Reseller-Programms (Teil C) oder (b) mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von OE zulässig. Umgehungsgestaltungen („Strohmann-Konstellationen”) stehen einer unzulässigen Überlassung gleich.
Endnutzer-Support. Der Betreiber ist alleiniger Ansprechpartner der Endnutzer und unterhält dafür einen erreichbaren Support-Kanal. Er leitet Endnutzer nicht an OE weiter und erweckt nicht den Eindruck, OE erbringe Support gegenüber Endnutzern; technische Störungen meldet der Betreiber selbst an OE.
B4 Mehrere Shops eines Betreibers
Rahmenstruktur. Ein Betreiber kann mehrere Shops betreiben. Diese Vereinbarung gilt als Rahmenvertrag; jeder Shop wird durch ein Shop Schedule (Bezeichnung, Subscription, Freischaltdatum, ggf. Standort) erfasst. Die Pflichten gelten für jeden Shop; die Haftung des Betreibers gilt einheitlich für alle seine Shops.
Selbstbetrieb. Ein Shop wird selbst betrieben, wenn der Betreiber ihn im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und unter tatsächlicher eigener Kontrolle führt — insbesondere über die Vergabe von Credits, das Personal und die Vermarktung. Shops, deren wirtschaftlicher Betrieb tatsächlich bei einem Dritten liegt, gelten nicht als selbst betrieben (B3 Abs. 6).
Offenlegung. Auf Anforderung legt der Betreiber je Shop offen, wer ihn tatsächlich führt und in welcher Struktur. Eine auffällige Multi-Shop-Struktur gilt als Anhaltspunkt im Sinne von B7 Abs. 3.
Cross-Default. Verstößt der Betreiber in einem Shop gegen B5, B6 oder D6, darf OE sämtliche Shops dieses Betreibers nach B8 Abs. 2 sperren und die gesamte Vereinbarung nach B11 Abs. 3 kündigen. Bei sonstigen Verstößen (z. B. Zahlungsverzug einer einzelnen Subscription) beschränken sich die Rechtsfolgen zunächst auf den betroffenen Shop.
Credits-Pooling (Betreiber-Ebene). Der Betreiber darf sein Credits-Kontingent frei über seine Shops verteilen. Endnutzer-Konten sind an den Betreiber gebunden und in allen Shops dieses Betreibers nutzbar; Endnutzer-Credits sind innerhalb der Shops desselben Betreibers verwendbar. Eine Nutzung oder Übertragung über Betreiber-Grenzen hinweg ist ausgeschlossen.
B5 Verbot der Monetarisierung
Der Betreiber stellt sicher und gewährleistet gegenüber OE, dass in seinem Shop:
Credits und in Credits erzielte Gewinne nicht in Geld, Waren, Dienstleistungen oder sonstige geldwerte Vorteile umgetauscht, ausgezahlt oder zurückgekauft werden;
Credits nicht zwischen Endnutzern übertragen und nicht auf Zweitmärkten gehandelt werden;
Gewinne ausschließlich zum Weiterspielen innerhalb der Shops des Betreibers (B4 Abs. 5) nutzbar sind.
B6 Unentgeltlichkeit der Teilnahme (zentrale Klausel)
Der Betreiber gibt Credits an Endnutzer ausschließlich unentgeltlich aus. Er darf für die Zuteilung von Credits, die Eröffnung eines Endnutzer-Kontos oder die Teilnahme an Spielen weder unmittelbar noch mittelbar ein Entgelt oder eine sonstige Gegenleistung verlangen, annehmen oder in Aussicht stellen.
Als mittelbares Entgelt gelten insbesondere: Eintrittsgelder, Mindestverzehr- oder Kaufpflichten, „freiwillige” Zuwendungen oder Spenden, überteuerte Kopplungsprodukte, verpflichtende Mitgliedschaften sowie jede Gestaltung, bei der die Zuteilung von Credits faktisch von einer Zahlung oder geldwerten Leistung des Endnutzers abhängt.
Der Betreiber verhindert Verstöße Dritter (Personal, Franchisenehmer, Standortpartner) durch geeignete organisatorische Maßnahmen; solche Verstöße im Zusammenhang mit seinem Shop werden ihm zugerechnet.
Ein Verstoß gegen B6 oder B5 gilt als wesentliche Vertragsverletzung im Sinne von B8 Abs. 2 und B11 Abs. 3.
B7 Auskunft, Monitoring und Audit
OE darf die Nutzung der Plattform automatisiert auf Anzeichen von Verstößen gegen B5, B6, D6 und die Verbotsliste überwachen (z. B. auffällige Credits-Verteilungsmuster).
Der Betreiber erteilt OE auf Anforderung binnen zehn Werktagen Auskunft über Credits-Verteilung und Vermarktung und legt geeignete Nachweise vor.
Bei konkreten Anhaltspunkten für einen Verstoß darf OE auf Kosten des Betreibers eine Prüfung durch einen unabhängigen Dritten durchführen lassen — beschränkt auf Fernprüfung anhand von Unterlagen, Daten und Systemzugriff; ein Betretungsrecht physischer Standorte besteht nicht.
B8 Suspendierung und Abschaltung
OE darf den Shop vorübergehend sperren, soweit dies zur Abwehr von Gefahren für die Plattform, andere Betreiber oder Endnutzer oder zur Erfüllung rechtlicher Pflichten erforderlich ist.
Bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen B5, B6, D6 oder die Verbotsliste darf OE den Shop sofort und ohne Vorankündigung sperren; im Fall von B4 Abs. 4 auch alle weiteren Shops des Betreibers. OE informiert unverzüglich über Grund und voraussichtliche Dauer.
Für die Dauer einer berechtigten Sperrung bleibt die Vergütungspflicht bestehen; Ersatzansprüche wegen berechtigter Sperrung sind ausgeschlossen.
B9 Verfügbarkeit (SLA)
OE schuldet eine Verfügbarkeit der Plattform von 99,5 % im Monatsmittel, gemessen durch das serverseitige Monitoring von OE. Ausgenommen sind angekündigte Wartungsfenster und Umstände außerhalb des Einflussbereichs von OE.
Bei erheblicher Unterschreitung in zwei aufeinanderfolgenden Kalendermonaten darf der Betreiber die betroffenen Subscriptions außerordentlich kündigen.
B10 Vergütung
Der Betreiber zahlt die Subscription-Entgelte und Credits-Preise gemäß Teil D und jeweiliger Preisliste.
Bei Zahlungsverzug von mehr als 14 Tagen darf OE den betroffenen Shop nach Ankündigung mit Nachfrist von sieben Tagen suspendieren.
B11 Freistellung; Laufzeit und Kündigung
Freistellung. Der Betreiber stellt OE von sämtlichen Ansprüchen Dritter — einschließlich Endnutzern, Behörden und Rechteinhabern — frei, die aus oder im Zusammenhang mit dem Betrieb seiner Shops entstehen, insbesondere aus (a) Verstößen gegen B3, B5, B6, D6, (b) der regulatorischen Einordnung seines Angebots, (c) seiner Werbung und (d) seinem Umgang mit Endnutzer-Daten. Die Freistellung umfasst angemessene Rechtsverteidigungskosten; OE informiert unverzüglich und überlässt dem Betreiber — soweit zulässig — die Verteidigung.
Laufzeit. Die Vereinbarung beginnt mit Freischaltung des ersten Shops und läuft auf unbestimmte Zeit. Abrechnungsperiode je Shop ist der Kalendermonat. Jede Partei kann Subscriptions jederzeit mit Wirkung zum Ende der laufenden Abrechnungsperiode kündigen — je Shop oder insgesamt.
Außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt; ein wichtiger Grund für OE liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen B5, B6, D6, wiederholten Verstößen gegen B3 sowie Zahlungsverzug über 30 Tage.
Vertragsende. Nutzungsrechte erlöschen; Credits verfallen nach D5. OE stellt dem Betreiber binnen 30 Tagen die Endnutzer-Daten, deren Verantwortlicher der Betreiber ist, in einem gängigen Format bereit.
Teil C — Besondere Bedingungen für Reseller
C1 Reseller-Modell
Der Reseller erwirbt Shop-Subscriptions und Credits von OE im eigenen Namen und auf eigene Rechnung (Teil D) und vertreibt sie an Betreiber. Das kommerzielle Vertragsverhältnis mit dem jeweiligen Betreiber besteht ausschließlich zwischen Reseller (bzw. dessen Vertriebsstufe) und Betreiber; der Reseller ist nicht berechtigt, OE zu vertreten.
Der Reseller betreibt selbst keine Shops für Endnutzer, es sei denn, er akzeptiert zusätzlich Teil B (A2 Abs. 4).
Die Autorisierung ist nicht exklusiv und nicht gebietsbezogen; Exklusivität oder Gebietszuweisungen bedürfen eines individuellen Anhangs.
C2 Weitergabe der Plattform-Grundsätze (Flow-down)
Der Reseller verpflichtet jeden Betreiber, dem er einen Shop überlässt, vertraglich auf Bedingungen, die inhaltlich mindestens B3, B5, B6 und D6 sowie der Verbotsliste entsprechen, einschließlich der Spieler-AGB-Vorlage (Dokument 2) als Mindeststandard.
Diese Verpflichtungen sind so auszugestalten, dass OE als begünstigter Dritter eigene, unmittelbare Durchsetzungsrechte gegen den Betreiber erwirbt (Vertrag zugunsten Dritter); Muster-Klauseln stellt OE bereit. Ergänzend akzeptiert jeder Betreiber die AUP unmittelbar gegenüber OE (A2 Abs. 2).
Auf Anforderung weist der Reseller die Umsetzung nach (Vorlage der Betreiber-Verträge, geschwärzt um Konditionen).
Änderungen der Anhänge 1–2 und der Spieler-AGB-Vorlage gibt der Reseller unverzüglich, spätestens binnen zehn Tagen, an alle Vertriebsstufen und Betreiber weiter.
C3 Betreiber-Registrierung vor Freischaltung
Der Reseller registriert jeden Betreiber — gleich auf welcher Vertriebsstufe gewonnen — vor Freischaltung eines Shops bei OE mit vollständigen, zutreffenden Identitätsangaben und hält diese aktuell. Die Angaben sind Grundlage der Anbieterkennzeichnung (B2 Abs. 2), die auch im Reseller-Kanal gilt.
Ohne Registrierung und AUP-Akzeptanz des Betreibers erfolgt keine Freischaltung. Shops ohne zutreffend registrierten Betreiber darf OE jederzeit sperren.
C4 Prüf- und Meldepflichten des Resellers
Der Reseller prüft seine Betreiber vor Onboarding und laufend mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns auf Einhaltung der weitergereichten Grundsätze — insbesondere des Verbots direkter oder mittelbarer Entgelte von Endnutzern (B6).
Verdachtsfälle meldet der Reseller OE unverzüglich.
B7 gilt entsprechend für den Reseller, bezogen auf seinen Vertrieb, seine Vertriebsstufen und seine Betreiber.
C5 Rechte von OE gegenüber Shops im Reseller-Kanal
Unabhängig vom Vertragsverhältnis der Vertriebskette bleibt OE berechtigt, einzelne Shops bei begründetem Verdacht eines Verstoßes gegen B5, B6, D6 oder die Verbotsliste sofort zu sperren (entsprechend B8); die AUP-Akzeptanz des Betreibers erkennt diese Rechte ausdrücklich an. OE informiert den Reseller unverzüglich.
Ansprüche der Vertriebskette oder der Betreiber wegen berechtigter Sperrung sind ausgeschlossen; die Zahlungspflicht des Resellers bleibt unberührt (C6 Abs. 2).
C6 Vergütung des Resellers gegenüber OE
Der Reseller zahlt die Entgelte für Subscriptions und Credits gemäß Teil D und Preisliste bzw. individuellem Anhang.
Die Zahlungspflicht besteht unabhängig davon, ob und wann der Reseller Zahlungen aus seiner Vertriebskette erhält.
Bei Zahlungsverzug gilt B10 Abs. 2 entsprechend für alle über den Reseller bezogenen Shops.
C7 Haftung und Freistellung
Der Reseller haftet OE für die Einhaltung der weitergereichten Grundsätze durch seine gesamte Vertriebskette und seine Betreiber; deren Verhalten wird ihm zugerechnet, soweit er seine Pflichten aus C2–C4 und C8 nicht nachweislich erfüllt hat.
Der Reseller stellt OE von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei, die aus seinem Vertrieb, seiner Vertriebskette oder dem Betrieb der über ihn bezogenen Shops entstehen; B11 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.
C8 Vertriebsstufen (Sub-Reseller)
Der Reseller darf weitere Vertriebsstufen (Sub-Reseller) einschalten.
Ketten-Flow-down: Der Reseller reicht sämtliche Pflichten aus diesem Teil C — insbesondere C2 (Flow-down mit OE-Drittbegünstigung), C3 (Registrierung), C4 (Prüf-/Meldepflichten) und C9 (Vertriebsregeln) — an jede Vertriebsstufe vollständig und unverändert weiter.
Ketten-Haftung: Gegenüber OE bleibt ausschließlich der unmittelbar kontrahierende Reseller verantwortlich; Handlungen und Unterlassungen jeder Vertriebsstufe werden ihm wie eigenes Handeln zugerechnet (abweichend von C7 Abs. 1 ohne Exkulpationsmöglichkeit für die Kette).
Transparenz: Der Reseller führt ein aktuelles Verzeichnis seiner Vertriebsstufen und legt es OE auf Anforderung binnen zehn Werktagen vor. Betreiber-Registrierung (C3) und AUP-Akzeptanz gelten unabhängig von der Zahl der Stufen für jeden Betreiber.
C9 Vertrieb und Außenauftritt
Der Reseller macht im Vertrieb keine Zusagen, die über die von OE veröffentlichte Leistungsbeschreibung hinausgehen.
Er bewirbt Shops und Credits nicht als Möglichkeit, Geld oder geldwerte Vorteile zu gewinnen oder zu verdienen, und vermeidet jede Echtgeld-Anmutung. Die Verbotsliste gilt auch für Vertriebs- und Werbeaktivitäten der gesamten Kette.
Die Nutzung der Marken von OE im Vertrieb bedarf der Freigabe durch OE (Markennutzungsrichtlinie).
C10 Laufzeit, Kündigung und Kaskade
Laufzeit und ordentliche Kündigung entsprechen B11 Abs. 2 (monatlich, zum Periodenende), soweit kein individueller Anhang anderes regelt. Außerordentliche Kündigung bleibt unberührt; ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor bei Verstößen gegen C2–C4, C8 oder wiederholten Verstößen der Vertriebskette gegen die weitergereichten Grundsätze.
Kaskade. Endet die Reseller-Beziehung, kann OE nach Wahl: (a) betroffenen Betreibern den Wechsel in den Direktkanal anbieten; (b) sie mit ihrer Zustimmung einem anderen Reseller zuordnen; oder (c) die betroffenen Shops nach einer Auslauffrist von 60 Tagen geordnet abschalten. Für die Auslauffrist gelten die Pflichten des Resellers fort.
Der Reseller wirkt an der Überleitung mit (Information der Kette und der Betreiber, Datenübergabe soweit zulässig).
Teil D — ENT Credits, Bestellungen und Zahlungen (gilt für alle Kunden)
D1 Rechtsnatur der Credits
Credits sind eine virtuelle Unterhaltungswährung. Sie verkörpern ausschließlich eine begrenzte, widerrufliche, nicht übertragbare Lizenz, Funktionen der Plattform im vorgesehenen Umfang zu nutzen.
Credits sind kein E-Geld, kein Zahlungsmittel, kein Wertpapier, kein Finanzinstrument und keine Kryptowährung; sie haben keinen Geldwert, sind unverzinslich und begründen kein Guthaben im zahlungsrechtlichen Sinn.
OE darf Ausgestaltung, Stückelung und Funktionsumfang der Credits mit Wirkung für die Zukunft ändern; die Wertlosigkeit (keine Wertaufbewahrung) bleibt stets gewahrt.
D2 Bestellungen im Webshop
Subscriptions und Credits werden über den Webshop bestellt. Die Darstellung im Webshop ist kein bindendes Angebot; der Vertrag über die jeweilige Bestellung kommt erst mit Freischaltung des Shops bzw. Gutschrift der Credits zustande. Bis dahin darf OE Bestellungen ohne Angabe von Gründen ablehnen (z. B. nach Prüfung von Registrierungs- und Sanktionsdaten).
Der Kunde unterhält ein Kundenkonto, hält Zugangsdaten geheim und verantwortet Handlungen über sein Konto.
Bestellungen setzen die Bestätigung voraus, dass der Kunde als Unternehmer handelt (A8 Abs. 4).
D3 Subscriptions
Abrechnungsperiode ist der Kalendermonat; Subscriptions verlängern sich automatisch um jeweils einen Monat, sofern nicht zum Ende der laufenden Periode gekündigt wird (B11 Abs. 2).
Preisänderungen kündigt OE mindestens 30 Tage vor Beginn der nächsten Abrechnungsperiode an; sie gelten erst ab dieser. Bei Widerspruch endet die betroffene Subscription zum Periodenende.
D4 Preise, Zahlung, Steuern
Es gelten die Preise der aktuellen Preisliste bzw. des individuellen Anhangs zum Bestellzeitpunkt. Subscription-Entgelte sind je Abrechnungsperiode im Voraus fällig, Credits-Entgelte mit Bestellung.
Zahlungswege: (a) Kartenzahlung / Zahlungsdienstleister; (b) Überweisung auf Rechnung mit Zahlungsziel 14 Tagen; (c) auf gesonderte Freischaltung durch OE je Kunde: Zahlung in ausgewählten Kryptowährungen zum von OE gestellten Umrechnungskurs im Bestellzeitpunkt.
Bei Verzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen sowie B10 Abs. 2 bzw. C6 Abs. 3.
Preise verstehen sich zuzüglich anwendbarer Steuern.
D5 Keine Rückerstattung; Verfall
Erworbene Credits werden nicht zurückerstattet und nicht zurückgekauft, außer soweit zwingendes Recht dies verlangt.
Mit Beendigung der Vereinbarung bzw. der letzten Subscription des Kunden verfallen nicht verbrauchte Credits entschädigungslos. Auf den Verfall wird bei Bestellung und Kündigung hingewiesen.
Ein Anspruch auf Nutzung der Credits über die Vertragslaufzeit hinaus besteht nicht.
D6 Flow-Bindung der Credits (zentrale Klausel)
Credits dürfen ausschließlich innerhalb des vorgesehenen Flows weitergegeben werden: OE → [Reseller/Vertriebsstufen →] Betreiber → Endnutzer. Jede Weitergabe außerhalb dieses Flows — Verkauf oder Übertragung an sonstige Dritte, Handel auf Zweitmärkten, Rücktausch — ist untersagt.
Die Ausgabe an Endnutzer erfolgt ausschließlich unentgeltlich (B6; im Reseller-Kanal über C2/C8 weitergereicht).
An Endnutzer ausgegebene Credits begründen keine Ansprüche der Endnutzer gegen OE. Das Rechtsverhältnis der Endnutzer besteht ausschließlich mit ihrem Betreiber (Dokument 2).
Ein Verstoß gegen D6 gilt als wesentliche Vertragsverletzung (B8 Abs. 2, B11 Abs. 3, C10 Abs. 1).
Innerhalb der Shops desselben Betreibers gilt das Pooling nach B4 Abs. 5.
Anhang 1 — Verbotsliste (Territorien und Nutzungsarten)
Gesperrte Territorien: [wird ergänzt]
Verbotene Nutzungsarten: jede Form direkter oder indirekter Entgeltlichkeit gegenüber Endnutzern; jede Echtgeld-Anmutung in Auftritt oder Werbung; Zweitmarkt-/Transfergeschäfte mit Credits; [wird ergänzt]
Update-Mechanismus: A7 Abs. 2 (sofortige Wirkung aus Rechts-/Compliance-Gründen; Umsetzung binnen zehn Tagen; Weitergabepflicht der Vertriebskette nach C2 Abs. 4)
Anhang 2 — Plattform-Nutzungsrichtlinie (AUP) für Betreiber im Reseller-Kanal
Geltung: Click-Through bei Freischaltung; begründet Nutzungsregeln gegenüber OE, kein Entgeltverhältnis
Kernpflichten (Spiegel von B5, B6, D6): keine Monetarisierung, Unentgeltlichkeit, Flow-Bindung
Anbieterkennzeichnung: Pflicht zu korrekten Identitätsdaten; Anerkennung der plattformseitigen Einblendung
Verbotsliste (Anhang 1) gilt unmittelbar
Anerkennung der Sperr-/Kill-Switch-Rechte von OE (B8/C5); keine Ansprüche gegen OE bei berechtigter Sperrung
Änderungsmechanik analog A7